Fragen zum Selbsttest

6 Fragen

Je Frage ist genau eine Antwort richtig. Wähle eine Option, um sofort die Auswertung mit Begründung zu sehen. Mit der Tastatur: Pfeiltasten wählen, Leertaste oder Eingabetaste werten.

  1. Frage 1 von 6 Mittel Geltung: Tirol
    Welches Gesetz regelt die Jagd im Rechtsraum Tirol?
    Lösung anzeigen

    Richtig ist D: Tiroler Jagdgesetz 2004

    Im Rechtsraum Tirol gilt das Tiroler Jagdgesetz 2004. Verbindlich ist die RIS-Fassung.

    Zur vertiefenden Fachseite

  2. Frage 2 von 6 Mittel Geltung: Tirol
    Wo liegt die amtliche Fassung des Tiroler Jagdgesetzes?
    Lösung anzeigen

    Richtig ist C: Im RIS Landesrecht Tirol, geltende Fassung.

    Die amtliche Fassung steht im RIS (Gesetzesnummer 10000088).

    Zur vertiefenden Fachseite

  3. Frage 3 von 6 Mittel Geltung: Tirol
    Welches Jagdsystem gilt in Tirol?
    Lösung anzeigen

    Richtig ist C: Revierjagd.

    Tirol ist ein Revierjagd-Rechtsraum.

    Zur vertiefenden Fachseite

  4. Frage 4 von 6 Mittel Geltung: Tirol
    Wo stehen die verbindlichen Schusszeiten für Tirol?
    Lösung anzeigen

    Richtig ist A: In der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

    Die Schusszeiten setzt die Landesregierung in § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 fest (LGBl. Nr. 43/2004 i.d.g.F.); außerhalb gilt Schonzeit. Verbindlich ist die RIS-Fassung.

    Zur vertiefenden Fachseite

  5. Frage 5 von 6 Mittel Geltung: Tirol
    Welche Behörde ist in Tirol für die Feststellung von Jagdgebieten zuständig?
    Lösung anzeigen

    Richtig ist D: Die Bezirksverwaltungsbehörde

    Jagdgebiete stellt nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) fest; der Tiroler Jägerverband ist Körperschaft der Jäger, keine Feststellungsbehörde.

    Zur vertiefenden Fachseite

  6. Frage 6 von 6 Mittel Geltung: Tirol
    Wer ist in Tirol für jagdrechtliche Vollzugsfragen typischerweise zuständig?
    Lösung anzeigen

    Richtig ist B: Bezirkshauptmannschaften und Landesregierung

    Behörde nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 ist in erster Linie die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft); die Landesregierung erlässt u. a. die Durchführungsverordnungen. Der Tiroler Jägerverband ist Interessenvertretung der Jäger, keine Vollzugsbehörde.

    Zur vertiefenden Fachseite

Quellen und Evidenz

1 Eintrag
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Tiroler Jagdgesetz 2004